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Waldreiche Hügellandschaft mit einem Windrad.Simone Schuldis / stock.adobe.com

Windkraft

Natur-, Arten- und Landschaftsschutz

Die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen sind von der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht befreit. Auch hier müssen die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Gebiets- und Artenschutzes, eingehalten werden. Das Landschaftsbild ist bei Standortentscheidungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Standorte in bestimmten Schutzgebieten müssen wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete außer Betracht bleiben (sog. Tabugebiete). Dies sind Nationalparke, Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten sowie Bann- und Schonwälder. Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftempfindlicher Arten sind grundsätzlich ebenfalls als Tabubereiche anzusehen; in diesen Gebieten kann eine Planung nur dann erfolgen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Vogelarten durch Windenergieanlagen über eine FFH-Vorprüfung und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können.
Neben den Tabubereichen gibt es Prüfflächen, in denen besondere naturschutzrechtliche Restriktionen zu beachten sind. Restriktionsbereiche sind Landschaftsschutzgebiete, Pflegezonen von Biosphärengebieten, FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete (die nicht bereits Tabubereiche sind),geschützte Waldgebiete sowie Naturparke. Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob Standorte für Windenergieanlagen im Einzelfall geplant und zugelassen werden können.

Neben dem Gebietsschutz sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten, insbesondere die sog. windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten, die mit den Rotoren der Anlagen kollidieren können. Ein Verstoß gegen das sog. Tötungsverbot wird angenommen, wenn sich das Tötungs- oder Verletzungsrisiko im Vergleich zu den allgemeinen Risiken, denen das Tier in der Natur ausgesetzt ist, signifikant erhöht. Gegen das Störungsverbot wird verstoßen, wenn Vogelarten durch die Windenergieanlage verscheucht werden und hierdurch der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Art beeinträchtigt wird. Die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote kann zum Beispiel dadurch vermieden werden, dass die Windenergieanlagen von den Brutstätten der windkraftempfindlichen Vogelarten naturschutzfachlich empfohlene Abstände einhalten oder im Hinblick auf das Vorkommen von Fledermäusen die Windenergieanlagen in Abhängigkeit von Windstärke, Temperatur, Tageszeit und Präsenz der Tierart zeitweise abgeschaltet werden.


Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen in der Regional- und Bauleitplanung ist das Landschaftsbild zu berücksichtigen und mit den übrigen Belangen, insbesondere denen, die für die Windenergienutzung sprechen, abzuwägen. Gewichtige Belange des Landschaftsbildes können vorliegen, wenn die Realisierung auf dem fraglichen Standort zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen würde. Gleichzeitig muss der Planungsträger in der Abwägung berücksichtigen, ob und inwieweit auf Grund der Windhöffigkeit sowie der Standortverhältnisse für die Windenergienutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind.