Genehmigung für Waldkindergärten erforderlich
Bevor ein Waldkindergarten in Betrieb genommen werden kann, müssen Vereinbarungen mit der Forstverwaltung und dem zuständigen Waldbesitzer getroffen werden. Diese werden im Rahmen einer Genehmigung, die für den Betrieb eines Waldkindergartens u.a. auch nach § 37 Abs. 2 Landeswaldgesetz erforderlich ist und durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Waldbesitzer festgelegt. In dieser Vereinbarung können z.B. Haftungsfragen klargestellt werden, die Nutzung auf bestimmte Waldteile zu bestimmten Zeiten beschränkt werden oder Festlegungen zum Verhalten im Wald getroffen werden.
Ansprechpartner außerhalb ForstBW:
Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hat eine Schrift "Informationen und Materialien zum Waldkindergarten" herausgegeben. Ansprechpartnerin ist:
Frau Nellessen - Landesjugendamt
Postfach 10 60 22
70049 Stuttgart
Tel. 0711/6375427
