Gespannfahren

Das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist im Wald ohne besondere Befugnis nicht zulässig. Um Gespannfahrern, denen geeignete Wege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, die Ausübung ihrer Sportart aber zu ermöglichen, können für das Gespannfahren im Staatswald vertragliche Vereinbarungen mit der zuständigen Forstbehörde über die Benutzung geeigneter Wege getroffen werden. Der Gespannfahrer entrichtet hierfür ein jährliches Benutzungsentgeld pro Gespann je nach Wegelänge und Frequentierung. Im Körperschafts- und Privatwald wird ein entsprechendes Vorgehen (Vertragsregelung mit dem Waldbesitzer) empfohlen.