Mit dem Pferd unterwegs im Wald

Grundsätzliches

 

Das Reiten ist auf allen öffentlichen (für öffentlichen Verkehr nach StVO, Orts-, Kreis-, Landesstraßen) Straßen und Wegen erlaubt, soweit es nicht durch verkehrsordnende Maßnahmen eingeschränkt ist (z.B. Autobahn, Bundesstraße, aber auch Fuß- und Radwege). Auch mit dem Pferd nimmt man am Straßenverkehr nach StVO teil - mit allen Rechten und Pflichten.


Das Reiten auf Wald- und Feldwegen ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft und ist auf allen privaten Straßen und Wegen (... die meist für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind) grundsätzlich gestattet. Es gelten jedoch verschiedene gesetzliche Einschränkungen, die nachfolgend einzeln behandelt werden. Beim Reiten auf Wald- und Feldwegen gilt in besonderem Maße die Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende, die spazierggehen, wandern, joggen oder Rad fahren und die mit ihren jeweiligen Interessenlagen aufeinandertreffen. Für pferdesportliche und andere organisierte Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen.

 

Reitverbote:


Auf gekennzeichneten Wanderwegen (z.B. SAV- Hauptwanderwege, durchgehend und deutlich markierte Rundwanderwege) ist das Reiten nicht gestattet, sofern es sich nicht um Wege mit einer Breite von mind. 3 Metern handelt. Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Auf besonders gekennzeichneten Lehr- und Sportpfaden ist das Reiten ohne Ausnahme verboten (an Erläuterungstafeln und Sportgeräten zu erkennen).

Generelles Reitverbot gilt auch

  • auf schmalen, unbefahrbaren Wander- und Fußwegen
  • im Stadtpark/Kurpark
  • auf Spiel- und Liegewiesen


Auch auf kurzfristig wegen der Holzernte gesperrten Waldwegen ist das Reiten verboten - Lebensgefahr!


Auf landwirtschaftlichen Brachflächen und Kahlflächen im Wald ist das Reiten nicht gestattet.


Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden.